Sonntag, 4. November 2012

Scheinselbständigkeit einer Besucherbetreuerin im Bundestag

Auch wenn formalvertraglich eine freie Mitarbeit in unternehmerischer Selbständigkeit vereinbart ist, handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn die tatsächlichen Arbeitsbedingungen deutlich für ein Angestelltenverhältnis sprechen.

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