Reine Vorbereitungshandlungen ohne Außenwirkungen stellen keine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit i.S. des § 57 SGB III dar. Durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die tatsächlich unterbliebene Aufnahme der selbständigen ...
Alles zu diesem Thema ansehen »
Alles zu diesem Thema ansehen »
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen