Freitag, 8. März 2013

Kein „Absitzen" der Treuhandphase in der Selbständigkeit

Er hat also von seinem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit so viel zu zahlen, wie von einem Einkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis (fiktives Nettoeinkommen) nach den §§ 850 ff ZPO und der Pfändungstabelle pfändbar wäre.

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